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12.12.2022

Arbeitszeiterfassung

Mit einer Entscheidung im September 2022 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bereits in Deutschland gilt.

Arbeitgeber müssen, Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit tatsächlich erfassen. Die Dokumentation muss innerhalb von sieben Tagen erfolgen. Arbeitgeber werden also nachhalten müssen, dass die Erfassung der Arbeitszeit durch die Beschäftigten tatsächlich erfolgt. Ohne sie kommt es im Fall eines Streits zu einer Beweislastumkehr zulasten des Handwerksbetriebs.

Grundsätzlich genügt es, die Aufzeichnungen zwei Jahre lang aufzubewahren. Da die Zeiterfassung aber meist auch Grundlage der Lohnbuchhaltung ist, können sie bis zur allgemeinen buchhalterischen Aufbewahrungsfrist gespeichert werden – in der Regel 6 Jahre.

Die Verpflichtung gilt ab sofort, es gibt keine Übergangsfrist. Sie trifft Unternehmen aller Größenordnungen. Es gibt keine Ausnahme für Kleinbetriebe.

Offen ist aber weiterhin, wie die Zeiterfassung zu erfolgen hat. Es gibt keine Vorgaben durch wen die Erfassung und in welcher Form sie erfolgen muss.

Vertrauensarbeitszeit „wie bisher“ ist nicht mehr möglich.

Versteht man unter Vertrauensarbeitszeit aber selbstbestimmtes Arbeiten mit freier eigener Planung der Zeit, wird dies aber weiterhin möglich sein. Wenn darunter aber Arbeiten ohne jedwede Zeiterfassung verstanden wird, wird dies künftig nicht mehr möglich sein.

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