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24.06.2020

Rundschreiben vom Bäcker- und Konditoren-Landesverband Berlin-Brandenburg e. V.

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

das Bundeskabinett hat die zeitweise Absenkung der Mehrwertsteuer ab Juli am vergangenen Freitag beschlossen. Die Steuerentlastung im Volumen von etwa 20 Milliarden Euro soll bis zum 29. Juni von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden und am 1. Juli in Kraft treten.


In diesem Sonderrundschreiben möchten wir Sie über verschiedene Aspekte informieren:

1. Wann gilt welcher Mehrwertsteuersatz?
2. Abgrenzungsprobleme
3. Was passiert, wenn ich nicht umstelle?
4. Aufwand der Umstellung

5. Kommunikation mit den Kunden

 

1. Wann gilt welcher Mehrwertsteuersatz?

Zur Stärkung der Binnennachfrage in Deutschland wird der Mehrwertsteuersatz befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5% gesenkt.

Mit dieser Maßnahme möchte die Bundesregierung den allgemeinen Konsum ankurbeln.

Parallel zu dieser generellen Absenkung wird die Mehrwertsteuer auf Speisen in der Gastronomie von 19% auf 5% in der Zeit vom 01.07.2020 – 31.12.2020 gesenkt. Mit dieser Senkung sollen die Gastronomiebetriebe in der Zeit der Wiedereröffnung unterstützt werden.

Damit ergibt sich folgender zeitlicher Ablauf:

  • 01.07.2020 bis 31.12.2020: Absenkung der Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie auf 5%.
  • 01.01.2021 bis 30.06.2021: Anhebung der Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie auf 7%.
  • 01.07.2020 bis 31.12.2020: Absenkung der Mehrwertsteuer für Getränke von 19% auf 16%. 
  • ab 01.07.2021: Es gelten in allen Bereichen wieder die derzeit gültigen Mehrwertsteuersätze in Höhe von 19% und 7%.

2. Abgrenzungsprobleme

Die Steuerabteilung des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH) hat Abgrenzungsprobleme der ermäßigten Mehrwertsteuer auf Speisen herausgearbeitet.

  • Werden Speisen und Getränke für einen gemeinsamen Menüpreis angeboten, muss im Verhältnis der Einzelpreise aufgeteilt werden.
    (Ein relativ einfach zu rechnendes Beispiel: Es wird ein Stück Kuchen mit einem Becher Kaffee serviert. Kuchenstück und Kaffee kosten einzeln jeweils 3 Euro netto. Das Angebot kostet 5 Euro netto. Es sind auf 2,50 Euro 19 % und auf 2,50 Euro 7 % Mehrwertsteuer zu berechnen. Der Bruttopreis beträgt also 5,65 Euro.)
  • Kann ein Lebensmittel sowohl Speise als auch Getränk sein, muss es einheitlich besteuert werden. Die Abgrenzung ist nicht klar und wird vrs. schwierig werden. Ein Eiskaffee (Kaffee mit einer Kugel Eis und Sahne) dürfte wohl als Getränk (19%) zu versteuern sein, eine Suppe als Speise (7%).
  • Bei Cateringleistungen dürfte die gesamte Leistung inklusive aller damit zusammenhängenden Dienstleistungen dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterliegen. Erbringt ein anderes Unternehmen einen Teil der weiteren Dienstleistungen (Vermietung von Geschirr etc.), sind dies selbständige Leistungen, die mit 19% zu versteuern sind.
  • Gutscheine z. B. für ein Frühstück sind bereits im Zeitpunkt des Verkaufs mit 19 % versteuert worden. Die Umsatzsteuer kann nicht mehr korrigiert werden.
  • Sog. Luxus-Lebensmittel wie z. B. Hummer, Muscheln oder Schnecken, aber auch Süßkartoffeln (z. B. als Süßkartoffel-Pommes) sind in der Vor-Ort-Gastronomie ermäßigt (7%), im Außer-Haus-Verkauf regulär zu versteuern (19%).

3. Was passiert, wenn ich nicht umstelle?

Eine weitere wichtige Frage ist, was passiert und wie muss ich mich verhalten, wenn es mit der technischen Umstellung nicht rechtzeitig zum 01.07.2020 klappt.

Sollten Sie auch nach dem Stichtag weiterhin die Mehrwertsteuersätze 19 % und 7 % auf Ihren Belegen ausweisen, müssen Sie die in dieser Höhe vereinnahmten Mehrwertsteuerbeträge auch in dieser Höhe an das Finanzamt abführen. Dies gilt auch dann, wenn eine Umstellung technisch nicht möglich oder eventuell nicht gewollt ist

4. Aufwand der Umstellungen

Die mehrfache kostenverursachende Umstellung der Registrierkassen ist leider ein Wehrmutstropfen dieser Steuersenkung. Der Steuersatz ändert sich binnen zwölf Monaten gleich dreimal und jedes Mal müssen die Kassensysteme umprogrammiert und Preise neu ausgezeichnet werden. In vielen Fällen müssen dazu Dienstleister beauftragt werden müssen. In der Praxis geht es bei den Produkten um Preissenkungen um wenige Cent.

Die Bäckerverbände setzen sich daher derzeit dafür ein, dass die allgemeine Steuersenkung über den Jahreswechsel hinaus verlängert wird.

In Einzelfällen scheint es auch Herausforderungen auf Seiten der Kassenhersteller bei der Umstellung zu geben.

Insofern ist es sicher ratsam, mit den Vorbereitungen zur anstehenden Mehrwertsteuersenkung jetzt schon zu beginnen und ggfs. Rücksprache mit den Kassenherstellern zu suchen.

5. Kommunikation mit den Kunden

Das Thema Senkung der Bruttopreise, d.h. Weitergabe der Steuersenkung(en) an die Kunden ist ein Thema, das jeder Betrieb für sich selber zu entscheiden hat.

Verbände oder Innungen können und dürfen aus kartellrechtlichen Vorgaben keinerlei Ratschläge erteilen.

Auch die Frage, möchte ich als Betrieb meine Kunden aktiv darüber informieren, ob ich die Bruttopreise senke oder nicht, ist alleinige Entscheidung der Betriebsführung.

Für die Kunden werden die beiden Steuerabsenkungen - allgemeine Senkung und Senkung für Speisen in der Gastronomie – i.d.R. nicht unterscheidbar sein. Es kann aber durchaus vereinzelt zu Nachfragen der Kunden kommen, zumal Einzelhandelskonzerne die Weitergabe an die Kunden kommuniziert hatten.

Hilfreich ist, wenn das Verkaufspersonal auf etwaige Fragen von Kunden vorbereitet ist. Das heißt:

„Wir geben die Steuersenkungen (teilweise) weiter, weil…“
oder
„Wir geben die Steuersenkung nicht weiter, weil…“.

Bei der Nichtweitergabe wären die sachlichen Argumente u.a. im Coronabedingten Umsatzausfall der vergangenen Wochen, der politischen Absicht mit der die eine der beiden Steuersenkung beschlossen wurde und dem Umstellungsaufwand für geringe Centbeträge zu sehen.

Da wir vereinzelt von Betrieben zu diesem Thema angesprochen wurden, versuchen wir gerne mit Ihnen zusammen, für Ihren Fall eine kurze Formulierungshilfe zu finden. Sprechen Sie uns bei Bedarf an.

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