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11.08.2022

Die wichtigsten Änderungen ab dem 01. August 2022

1.)        Mehr Bafög für Azubis

Schüler und Azubis, die auswärts wohnen, können künftig 632 € statt bisher 585 € bekommen. Der Zugang für Azubis und Studierende zu einer Bafög-Förderung wird erleichtert. Die anrechnungsfreie Einkommensgrenze der Eltern wird angehoben von bisher 2.000 € auf 2415 € des monatlichen Einkommens.

2.)        Mehr Pflichtangaben in Arbeitsverträgen

Bei neuen Arbeitsverträgen müssen Arbeitgeber grundlegende Angaben wie die Namen der Vertragsparteien, die Höhe des Arbeitsentgeltes und die vereinbarte Arbeitszeit bereits am ersten Arbeitstag aushändigen, und zwar zwingend in schriftlicher Form mit Originalunterschrift.

Durch das in kürze in Kraft tretende Nachweisgesetz müssen folgende Punkte,   sofern diese vereinbart sind, ebenfalls im Arbeitsvertrag festgehalten werden.

  • das Enddatum bei befristeten Arbeitsverhältnissen; die Dauer der Probezeit, die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts (einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung); die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen; die Möglichkeit und Voraussetzungen der Anordnung von Überstunden; ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung, Einzelheiten zur Arbeit auf Abruf; der Name und die Anschrift des Versorgungsträgers der betrieblichen Altersversorgung; Hinweis zum Verfahren bei Kündigungen, mindestens aber der Hinweis auf die Schriftformerfordernis und die Fristen einer Kündigung sowie zur Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage

3.)        Masern-Impflicht betrifft auch Handwerker

Seit März 2020 gilt in Deutschland das Masernschutzgesetz. Es sieht eine verpflichtende Schutzimpfung für Beschäftigte vor, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind und z.B. in Krankenhäusern, Arztpraxen, Kindergärten oder Schulen arbeiten. Da die Impflicht somit auch das Handwerk betrifft, müssen die entsprechenden Personen einen Nachweis erbringen.

Aber Achtung! Voraussetzung ist unter anderem, dass die Beschäftigten regelmäßig über einen längeren Zeitraum in einer im Gesetz genannten Einrichtung tätig sind.

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