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01.11.2022

Achtung! Sehr wichtig!

Aktuell gibt es eine Welle von Abmahnungen bzw. Schadenersatzforderungen von Anwälten oder betroffenen Personen aufgrund von Datenschutzverstößen auf Webseiten. Konkret geht es dabei um die Einbindung von Google-Schriften in der Art, dass automatisch Google-Server in den USA aufgerufen werden. Bei diesen Aufrufen werden mindestens die IP-Adressen der User zu Google übertragen. Für diese Übertragung besteht keine gültige Einwilligung oder eine andere Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Damit ist die Datenübertragung rechtswidrig.

Die Schadenersatzforderungen stützen sich auf ein Urteil des LG München 20.01.2022 (Az.: 3 O 17493/20), dass einer betroffenen Person für die Weiterleitung seiner IP-Adresse an Google 100,00 € Schadenersatz zusprach. Nun werden massenhaft Schadenersatzforderung auf dieser Basis gefordert.

Wie können Sie sich vor diesen Schadenersatzforderungen schützen?
Lassen Sie von Ihrer Webagentur prüfen, ob Ihre Webseite automatisch Google-Server aufruft.
Wenn ja, begehen Sie einen Datenschutzverstoß, der gemäß Art. 88 DSGVO einen Schadenersatzanspruch auslösen kann. In diesem Fall veranlassen Sie unverzüglich, dass die Google-Schriften lokal auf Ihren Web-Server eingebunden werden. Dadurch wird verhindert, dass der Google-Server automatisch aufgerufen wird.

Wenn Sie eine Schadenersatzforderung erhalten, kontaktieren Sie Ihre Anwältin oder Anwalt.
Nicht jede Forderung ist wirklich gerechtfertigt und eine vorschnelle Zahlung kann unter Umständen nachteilig sein.

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